Kurzzeitpflege

Auch die so genannte Kurzzeitpflege in unserer Einrichtung ist eine Leistung der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI). Sie steht ihrer Natur nach nur vorübergehend zu und ist für die Fälle gedacht, in denen weder die häusliche Pflege noch eine teilstationäre Pflege möglich ist. Sie umfasst die pflegebedingten Aufwendungen und die soziale Betreuung. Auch die Erbringung der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung, Verabreichung von Medikamenten) ist gewährleistet.

Die Kurzzeitpflege unterscheidet sich nur durch ihre Dauer von der vollstationären Pflege. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen, und zwar für maximal vier Wochen im Kalenderjahr. Der Gesetzgeber versteht unter Krisensituationen Zeiten, in denen die bisherige Pflegeperson völlig ausfällt, oder kurzfristig eine erhebliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, die zu Hause nicht bewältigt werden kann.

Eine weitere Voraussetzung für die Kurzzeitpflege wegen einer Krisensituation ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.


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