Vorsorgevollmacht

Vorsorge treffen für den Notfall...

Meistens trifft ein Notfall – auch in rechtlicher Hinsicht – die meisten Menschen unvorbereitet. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit ist häufig der Grund dafür, dass ganz plötzlich ein Mensch nicht mehr über sich und seine eigenen Angelegenheiten entscheiden kann. Von einem Tag auf den anderen ist man auf die Mitwirkung anderer angewiesen.

Die Fragen, mit denen sich dann der Bewohner, die Angehörigen oder die Mitarbeiter einer Altenpflegeeinrichtung zu befassen haben, umfasst eine weite Bandbreite. Wer kümmert sich um Ihre Finanzen? Wer entscheidet über riskante Operationen und eine medizinische Behandlung nach Ihren Vorstellungen? Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Bestehende Post- oder Bankvollmachten reichen bei Weitem nicht aus. Es ist daher ratsam für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass eine fremde Person alleine über das eigene weitere Befinden entscheidet.

Somit sind ergänzende Vollmachten und Anordnungen insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn Ihre Vertrauensperson nicht mit Ihnen verheiratet bzw. nur weitläufig oder gar nicht verwandt ist.

Die Juristen unterscheiden diese Vollmachten in Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Die Generalvollmacht gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall in allen finanziellen Angelegenheiten ermächtigt wird (z. B. die Verfügung über Bankkonten und die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln). Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten des Weiteren über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Die Generalvollmacht deckt jedoch beispielsweise Behandlungs- und Aufenthaltsfragen, etwa die Unterbringung in einem Pflegeheim, nicht ab. Der Notar, der die Generalvollmacht aufstellt, wird im Übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.

Die Vorsorgevollmacht umfasst Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers. Hier können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen benennen, die bereit sind, bei Bedarf für Sie zu handeln. Größtmögliches Vertrauen dafür ist sicherlich notwendig, denn eine Vollmacht kann auch missbraucht werden. Zudem unterliegt der Bevollmächtigte im Gegensatz zu einem Betreuer keiner gerichtlichen Kontrolle. Verglichen mit der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers, kann man bei einer Vorsorgevollmacht jedoch überzeugende Vorteile finden z. B. suchen Sie sich Ihren Bevollmächtigten selbst aus. Auch ist der Zeitraum für eine Handlung im Notfall deutlich kürzer als bei einem gerichtlichen Betreuungsverfahren (das bis zu mehreren Wochen dauern kann). Sie können ganz persönliche zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Und nicht zu vergessen: Sie ersparen sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens den Einblick fremder oder unerwünschter Personen in Ihrer eigenen Vermögens- und Lebensverhältnisse.

Gegenstand einer Vorsorgevollmacht können z. B. sein:
  • Gesundheitsvorsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelung über Aufenthaltsort (z. B. Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett (auch bei intensivmedizinischer Behandlung)
  • Möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung

Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht, macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Zuletzt ein Wort zu der sog. Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt), in der Sie Anordnungen im Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen treffen können. Im eigentlichen Sinne handelt es sich jedoch nicht um ein Testament!

Sie bezieht sich etwa auf den Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen und künstlicher Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen, auch Transplantationen oder Auskunfts- und Besuchsrechte von Angehörigen. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass eine unklare, veraltete oder widersprüchliche Formulierung für den Arzt zu einer Nichtbeachtung des vorliegenden Dokuments führen kann.

Wir raten Ihnen in jedem Fall sich zeitnah von einem Notar beraten zu lassen, solange dies für Sie noch möglich ist. Der Notar wird Ihnen in dem Gespräch raten, ob für Sie eine Generalvollmacht, eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Patientenverfügung Sinn macht und Ihnen das Dokument auch aufstellen und beurkunden. Nur so ist sichergestellt, dass die Vollmacht auch von Behörden, Banken, Grundbuchamt, einem Altenheim oder Ärzten anerkannt wird. Auch bei Grundbesitz ist die Beurkundung notwendig. Mit der notariellen Beurkundung sind Sie somit auf der sichersten Seite!

Die Notarkosten richten sich nach dem Inhalt der Vollmacht und nach dem Wert Ihres Vermögens. Unsere Erfahrung lehrt uns, dass sich jeder die Mitwirkung eines Notars leisten kann, da die Gebühren weit weniger hoch sind, als in der Regel angenommen. Ihr Notar informiert Sie auch darüber eingehend.


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